Veröffentlicht am 4. Januar 2016 · Kategorie Steuern

Regelmäßig zu Jahresbeginn ist es an der Zeit aufzuräumen und Platz für Neues zu schaffen. Nur welche Papiere und Unterlagen können Sie ohne Bedenken im Papierwolf vernichten?

Gerade für das Finanzamt müssen Sie eine vielzahl von Belegen aufbewahren. Dies gilt nicht nur für Unternehmer, auch Privatpersonen sollten bestimmte Belege nicht vorschnell entsorgen. Nach Handels- als auch Steuerrecht müssen Unternehmer insbesondere alle Buchführungs- und andere Aufzeichnungsunterlagen für eine gewisse Zeit aufheben.

Aber auch Arbeitgeber dürfen bestimmte Unterlagen nach Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht nicht einfach wegwerfen.

Sofern nach dem Steuerrecht im Einzelfall keine kürzeren Fristen gelten, sind die Belege mindestens 10 (bzw. 6 Jahre) aufzubewahren.

Nach einer begonnenen Betriebsprüfung existiert darüber hinaus eine gesonderte Ablaufhemmung, das heißt die Aufbewahrungsfrist bzw. -pflicht läuft nicht ab, soweit die Unterlagen für steuerliche Zwecke noch von Bedeutung sind.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar oder Jahresabschluss aufgestellt wurde. Bei Geschäftsbriefen beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem sie empfangen bzw. versandt worden sind. Für Buchungsbelege oder sonstige Unterlagen ist der Schluss des Kalenderjahres ihrer Entstehung maßgeblich.

Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.