Der Bundesfinanzhof (BFH v. 27.07.2015 GrS 1/14, veröffentlicht am 28.01.2016) hat entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur bei ausschließlicher oder fast ausschließlicher beruflicher Nutzung anerkannt werden kann. Eine gleichzeitige private Nutzung darf nicht erfolgen. Eine Aufteilung der Kosten ähnlich wie bei den gemischt veranlassten Reisekosten kann nicht vorgenommen werden.
Damit hat sich die bislang offene Frage, ob eine sogenannte „Arbeitsecke“ steuerlich anteilig geltend gemacht werden kann, zu Lasten des Steuerzahlers geklärt. Bei dem Arbeitszimmer muss es sich also um einen abgeschlossenen Raum handeln, ein Durchgangszimmer oder die sogenannte Arbeitsecke im Wohnzimmer kann daher leider nicht als Arbeitszimmer, auch nicht anteilig, abgesetzt werden.
Die Kosten für beruflich notwendige Arbeitsmittel bleiben jedoch weiterhin in voller Höhe abzugsfähig. Auch Hard- und Softwarekosten oder für die Telekommunikation können Sie (zumindest anteilsmäßig) geltend machen.
Sie haben noch Fragen zum Arbeitszimmer oder anderen beruflich bedingten Kosten? Sprechen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne.
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