Veröffentlicht am 23. Mai 2017 · Kategorie Steuern

Positive Vereinfachung für alle Unternehmer: Die in der Praxis relevante Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde von 150 Euro auf 250 Euro inkl. MwSt angehoben. Die neue Grenze gilt rückwirkend zum 01. Januar 2017.

Diese und einige weitere Vereinfachungen im Steuer- und Sozialrecht hat der Bundesrat mit dem Bürokratieentlastungsgesetz II am 12.05.2017 verabschiedet.

Eine sogenannte Kleinbetragsrechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro inkl. MwSt nicht übersteigt, muss gemäß Umsatzsteuergesetz nur (mindestens) folgende Angaben enthalten:

– vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
– Ausstellungsdatum,
– Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung,
– Entgelt und darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe (Bruttobetrag) sowie den anzuwendenden Steuersatz.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Vorsteuerabzug aus der Rechnung ernsthaft in Gefahr sein.

Nicht angegeben werden brauchen (im Gegensatz zu Rechnungen über 250 Euro inkl. MwSt): Nettobetrag, Umsatzsteuerbetrag, Name und Anschrift des Leistungsempfängers, Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung, Steuer- und Rechnungsnummer.

Haben Sie noch Fragen zu den Voraussetzungen einer Rechnung oder zum Vorsteuerabzug? Sprechen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne.