Arbeitgeber können Ihren Mitarbeitern Fahrräder, Pedelecs oder E-Bikes überlassen, die diese auch privat nutzen dürfen.
Neben Verbesserung der Fitness und der Förderung der Gesundheit der Mitarbeiter, erzielen die Arbeitgeber durch den ökologischen Aspekt gleichzeitig einen Image-Gewinn.
Auch aus steuerlicher Sicht ist die Überlassung von Fahrrädern attraktiv. Versteuert werden muss nur der geldwerte Vorteil in Höhe von 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers oder Großhändlers inkl. MwSt. Dieser Betrag wird als fiktiver Arbeitslohn angesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das Fahrrad kauft, finanziert oder least.
Ein Vorteil gegenüber Firmenwagen: Der Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte ist bei der Nutzungsüberlassung eines Fahrrads mit der 1-Prozent-Regelung ebenfalls schon abgegolten. Der Arbeitnehmer kann in seiner Steuererklärung die Pauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten für den Arbeitsweg geltend machen.
Häufig werden von den Arbeitgebern die Fahrräder auch geleast und das Gehalt des Arbeitnehmers für die Dauer der Laufzeit um einen festen Betrag reduziert (sogenannte Gehaltsumwandlung). Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat zur steuerlichen Behandlung kürzlich Stellung genommen (OFD NRW, Kurzinfo LSt vom 17.05.2017).
Übrigens: Die Überlassung eines Dienstfahrrads schließt die Überlassung eines Firmenwagens an einen Arbeitnehmer nicht aus. Beide Sachzuwendungen müssen in der Lohnabrechnung als geldwerte Vorteile berücksichtigt werden.
Sie haben noch Fragen zu der Überlassung von Fahrrädern oder anderen Sachbezügen? Sprechen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne.
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