Veröffentlicht am 7. August 2017 · Kategorie Steuern

Können Hauseigentümer Erschließungsbeiträge der Gemeinde für den Straßenausbau von der Steuer absetzen? Der Bund der Steuerzahler (BdSt) lässt dies mit einer neuen Musterklage prüfen, indem er das Gerichtsverfahren eines Ehepaares aus Brandenburg unterstützt.

Im konkreten Fall ließ die Gemeinde eine Straße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids mussten die Kläger für den Ausbau der Straße zahlen. Das Ehepaar machte in Ihrer Steuererklärung die Kosten als Handwerkerleistung geltend. Die begünstigten Arbeitskosten schätzte deren Steuerberaterin auf 50 Prozent.

Das Finanzamt erkannte die Erschließungsbeiträge nicht an, da Maßnahmen der öffentlichen Hand nach Auffassung des Finanzamtes nicht nach § 35a EStG als Handwerkerleistungen begünstigt sind. Gegen den ablehnenden Einspruchsbescheid wurde Klage beim Finanzgericht Brandenburg eingereicht (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Az.: 3 K 3130/17).

Handwerkerleistungen können unter gewissen Voraussetzungen bei der Steuer angesetzt werden. Es können dann 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens jedoch 1.200 Euro, als Steuerermäßigung von der persönlichen Steuerlast abgezogen werden.

Bisher wurde die aufgeworfene Rechtsfrage durch die Finanzgerichte unterschiedlich (teilweise auch positiv) beurteilt.

Betroffene Grundstückseigentümer sollten Erschließungsbeiträge in der Einkommensteuererklärung angeben, auch wenn der Straßenausbau von der Gemeinde durchgeführt wird. Akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben nicht, sollte gegen den eigenen Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung kann auf die Musterklage des BdSt und zusätzlich auf ein anhängiges Verfahren beim Bundesfinanzhofs zur Abwasserversorgung hingewiesen werden (BFH, Az.: VI R 18/16).

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 03.08.2017

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