Veröffentlicht am 22. September 2017 · Kategorie Steuern

Seit letzten Samstag heißt es in München wieder „O’zapft is!“ – das Oktoberfest ist eröffnet.

Passend zur „Wiesn“-Zeit wurde kurz zuvor ein Urteil des Bundesfinanzhofes veröffentlicht, welches den Verkauf von Brezeln („Wiesnbrezn“) in den Festzelten betrifft.

Danach unterliegt der Verkauf von Brezeln in den Festzelten durch einen Unternehmer, der nicht zugleich Festzeltbetreiber ist, nicht dem regulären Mehrwertsteuer-Satz von 19 %, sondern nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Das Urteil gewährt einen interessanten Einblick in den Festzeltbetrieb.

Die Klägerin hatte für die Dauer mehrerer Oktoberfeste in einem Festzelt einen Verkaufsstand zum Verkauf von Brezeln vom Festzeltbetreiber angemietet. Zudem durfte die Klägerin bis zu zwölf Personen als Verkäufer („Brezenläufer“) im Zelt beschäftigen.

Die Klägerin unterwarf die Umsätze aus dem Verkauf der Brezeln dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Umsätze jedoch dem Regelsteuersatz unterlägen.

Der BFH (Urteil vom 03.08.2017 – V R 15/17; veröffentlicht am 13.09.2017) gab der Klägerin Recht. Es läge eine begünstigte Lieferung (von Brezeln) vor und keine mit dem regulären Steuersatz belegte Bewirtungsleistung. Die unstreitig die Bewirtung und den Verkauf der Brezeln fördernde von den Festzeltbetreibern bereitgestellte Infrastruktur (Zelt mit Biertischgarnituren und die Musik) sei der Klägerin nicht zuzurechnen.

Ob das Urteil Einfluss auf die „gesalzenen“ Preise für Brezeln in den Festzelten auf dem Oktoberfest hat, lässt sich wohl kaum feststellen.

Sei´s drum. Hoch die Gläser, Prosit und zum Wohl!

Gerne beraten wir Sie als Unternehmer zur Abgrenzung zwischen Bewirtungsleistungen und Lieferungen. Sprechen Sie uns einfach an.