Unternehmer sollten Rechnungen, aus denen Sie einen Vorsteuerabzug beanspruchen, sorgfältig und gewissenhaft prüfen. Bei fehlerhaften oder unvollständigen Rechnungsangaben kann der Vorsteuerabzug ernsthaft in Gefahr sein.
Dies zeigt wieder einmal eine aktuelle Entscheidung aus der Rechtsprechung (Finanzgericht Bremen, Urteil vom 26.01.2017 – 2 K 38/16).
Der Rechnungsaussteller firmierte bei den streitigen Rechnungen als eine „UGmbH“. Diese Rechtsform gibt es aber im Gegensatz zu einer „GmbH“ oder einer „UG (haftungsbeschränkt)“ nicht. Deshalb entschied das Finanzgericht, dass kein Vorsteuerabzug aus der „Rechnung“ möglich sei, auch nicht aus Vertrauensschutzgründen.
Die Rechnung sei auch nicht nach der neueren BFH-Rechtsprechung (Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.10.2016 – V R 26/15) rückwirkend berichtigungsfähig, da die Angabe einer nicht existierenden Rechtsform offensichtlich unzutreffend ist.
Sollte nachträglich noch eine korrigierte Rechnung ausgestellt werden können, gilt diese damit nur für die Zukunft. Dies bedeutet, dass auf etwaige erhaltene Vorsteuerbeträge für den Zeitraum bis zur Berichtigung Zinsen an das Finanzamt bezahlt werden müssen.
Haben Sie noch Fragen zu den Voraussetzungen einer Rechnung oder zum Vorsteuerabzug? Sprechen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne.