Sind die Zinsen auf Steuernachzahlungen mit 6% pro Jahr noch verfassungsgemäß? Profitieren Sie von Musterklage
Bei Nachzahlungszinsen für Steuern für Zeiträume ab dem 01.04.2015 sollte Einspruch gegen die Zinsfestsetzung eingelegt werden und Ruhen des Verfahrens mit Verweis auf die anhängige Musterklage vor dem Bundesfinanzhof beantragt werden. Nur so können Sie im Nachhinein von dem anhängigen Musterverfahren profitieren und im Erfolgsfall dann zuviel gezahlte Zinsen auf Steuern erstattet bekommen.
Hintergrund der anhängigen Musterklage: Nach Auffassung der Kläger und des BFH ist die Zinshöhe der gesetzlichen Steuerverzinsung mit 6 % pro Jahr in der Niedrigzinsphase, welche bereits nach der Finanzkrise 2008 begonnen hat, nicht mehr verfassungsgemäß. Die gesetzliche Zinshöhe von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr stammt noch aus dem Jahr 1961 und wurde seitdem nicht mehr an das allgemeine Zinsniveau angepasst. Die derzeitige Höhe wirkt eher wie ein Strafzuschlag auf die Steuerfestsetzung, da im Bankensektor zurzeit pro Jahr nur Zinsen um Null % bezahlt werden. Teilweise werden von Banken mittlerweile sogar Strafzinsen berechnet bei höheren Guthaben. Unserer Ansicht nach müsste die gesetzliche Verzinsung um einen variablen Faktor ergänzt werden, der an dem allgemeinen Preisindex (Inflationsindex) anknüpft. Durch die mittlerweile maschinelle Berechnung der Zinsen ist der im Jahre 1961 wohl noch mitbestimmende Grund des Gesetzgebers, dass die Verzinsung einfach zu berechnen sein sollte, schon lange hinfällig geworden.
Wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Steuerverzinsung nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 hat der Bundesfinanzhof in einem Musterverfahren die Aussetzung der Vollziehung gewährt bis die Rechtsfrage vom Bundesverfassungsgericht endgültig geklärt ist (siehe BFH, Beschluss v. 25.04.2018 – IX B 21/18).
Da das Bundesfinanzministerium der Finanzen aufgrund verschiedener angeführter rechtlicher Argumente derzeit seinen Dienstellen, d.H. den Finanzämtern, untersagt hat, bei Einsprüchen gegen die Zinshöhe die Aussetzung der Vollziehung aufgrund der Musterklage zu gewähren, sind die Zinsen zurzeit zunächst zu bezahlen.
Sollte wie erwähnt mittels Einspruch und Beantragung des Ruhen des Verfahrens der „Fuß in die Tür“ gesetzt worden sein, dann werden die Zinsen bei erfolgreichen Abschluss des Musterverfahrens teilweise oder in voller Höhe erstattet. Unter Umständen erhält der Gesetzgeber jedoch, ähnlich wie bei der Erbschaftsteuer bereits geschehen, vom Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit für die Zukunft die Verzinsung neu zu regeln und „alte“ Zeiträume unberührt zu belassen.
Benötigen Sie Hilfe bei Prüfung Ihres Steuerbescheids oder für die Einlegung eines Einspruchs mit Verweis auf das Musterverfahren? Sprechen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne und veranlassen alle notwendigen rechtlichen Schritte damit Sie vom dem Musterverfahren ggf. profitieren können.
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