Veröffentlicht am 26. November 2018 · Kategorie Steuern

Am 23.11.2018 hat der Bundesrat einigen Steuerrechtsänderungen zugestimmt, die vom Bundestag Anfang November beschlossen wurden. Von den folgenden Vergünstigungen profitieren Arbeitnehmer ab 2019:

0,5 Prozent- statt 1 Prozent-Regelung für Elektro- und Hybrid-Dienstwagen:

Wird Arbeitnehmern ein elektrisch angetriebener Dienstwagen oder Hybridfahrzeug zur Verfügung gestellt, muss ab 2019 die  Privatnutzung nur noch mit 0,5 Prozent statt bisher 1 Prozent des inländischen Bruttolistenneupreises pro Kalendermonat versteuert werden. Die Regelung gilt für Fahrzeuge die ab dem 01.01.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft werden. Bei Führung eines Fahrtenbuchs müssen entsprechend nur die halben Anschaffungskosten des Fahrzeuges zur Ermittlung des Privatanteils angesetzt werden.

Auch Selbständige und Freiberufler können für zukünftig angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybrid-Fahrzeuge die oben beschriebene steuerliche Vergünstigung bei Ihrer Firmenwagenbesteuerung beanspruchen.

Bei Fahrzeugen die bis zum 31.12.2018 angschafft werden bzw. wurden gilt die bisherige Regelung, wonach die Batteriekosten bei E-Fahrzeugen bis zu gewissen Grenzen herausgekürzt werden kann, weiter.

Steuerfreie Jobtickets:

Verbilligte Jobtickets sind ab 2019 steuerfrei. Bisher musste der sogenannte geldwerte Vorteil (d.h. der Arbeitgeberanteil zum Jobticket) versteuert werden. Die Entfernungspauschale muss jedoch um die steuerfreien Arbeitgeberanteile gekürzt werden.