Veröffentlicht am 21. Januar 2019 · Kategorie Steuern

Unternehmer, die auf Online-Plattformen (z.B. Amazon, Ebay oder ähnliche) Handel treiben, werden zurzeit von den Betreibern der elektronischen Marktplätze aufgefordert eine Bescheinigung nach § 22f UStG (Umsatzsteuergesetz) vorzulegen.

Was hat es damit auf sich?

Die Bescheinigung wurde zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen in Deutschland eingeführt und dient als Nachweis gegenüber der Betreiber der Plattformen, dass der Unternehmer (umsatz-) steuerlich in Deutschland erfasst ist.

Denn nach den neuen Regelungen sind Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nunmehr verpflichtet für alle Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, bestimmte Aufzeichnungen zu führen. Dazu gehört auch das Gültigkeitsdatum (Beginn und Ende) der dem liefernden Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung nach § 22f UStG.

Werden die Aufzeichungspflichten nicht erfüllt, können die Betreiber unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt für eine dem Fiskus entgangene Umsatzsteuer in Haftung genommen werden.

Wie erhalte ich die Bescheinigung?

Die Bescheinigung nach § 22f UStG wird auf Antrag von dem für den Unternehmer zuständigen Finanzamt erteilt. Der Antrag ist schriftlich per Post oder E-Mail an das zuständige Finanzamt zu senden. Hierfür kann entweder das Vordruckmuster „USt 1 TJ“ verwendet werden oder alternativ ein formloser Antrag mit gleichem Inhalt. Eine elektronische Erteilung ist derzeit leider noch nicht möglich und wird erst noch eingerichtet.

Für inländische Unternehmer haben die Betreiber die Aufzeichungen erst ab dem 01.10.2019 zu führen. Dennoch sollten Unternehmer zeitnah eine Bescheinigung beantragen und den Betreibern der Plattformen vorlegen. Denn aufgrund der Vielzahl der Unternehmer kann die Ausstellung der Bescheinigungen beim Finanzamt etwas dauern. Unternehmer ohne vorliegende Bescheinigung müssen jedoch befürchten ab dem 01.10.2019 von den Betreibern der Marktplätze vom Handel ausgeschlossen zu werden.

Link zum Vordruckmuster „USt 1 TJ“:

https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/site/pbs-bw-fa/get/documents/finanzaemter/Formulare/Umsatzsteuer/Vordrucke/Antragsformular%20Interneth%C3%A4ndler%20-%20USt%201%20TJ%20%28de%29.pdf?attachment=true

Sollten Sie Hilfe bei der Beantragung der Bescheinigung benötigen oder haben Sie noch Fragen, sprechen Sie uns gerne an.