Veröffentlicht am 3. April 2019 · Kategorie Steuern

Zum 12. April 2019 droht der ungeordnete Brexit, sollte das britische Parlament sich nicht auf einen geregelten Austritt aus der EU einigen können und auch keinen weiteren Aufschub von der EU bekommen.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat nun für den Fall eines ungeordneten Brexits wichtige Hinweise zu verschiedenen Fragen bezüglich der „Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ und der sogenannten „Zusammenfassenden Meldung“ auf der Homepage des BZSt veröffentlicht.

Insbesondere wird zum Beispiel mitgeteilt, dass nach dem Zeitpunkt des ungeordneten Austritts USt-IdNrn. aus dem Vereinigten Königreich nicht mehr im Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG geprüft werden. Es wird deshalb empfohlen, die erforderlichen Abfragen vor dem Zeitpunkt des Austritts durchzuführen und die Abfrageergebnisse als Nachweis gegenüber dem Finanzamt aufzubewahren.

Das Hinweise des BZSt sind hier abrufbar: https://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Identifikationsnummer/FAQ/FAQ_PDF_harter_Brexit_UStIdNr._ZM_20190329.html?nn=28912

Für weitere Fragen zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Zusammenfassenden Meldung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.