Veröffentlicht am 21. Mai 2019 · Kategorie Steuern

Eine gute Nachricht: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, hat ab diesem Jahr zwei Monate mehr Zeit. Die Steuererklärung für das Jahr 2018 muss erst zum 31. Juli 2019 beim Finanzamt eingehen. Den 31. Mai als Abgabefrist gibt es nicht mehr.

Übrigens: Bei Erstellung durch einen Steuerberater verlängert sich die Abgabefrist nunmehr regelmäßig bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres. Da dieser Tag im kommenden Jahr auf ein Wochenende fällt, muss der Berater die Steuererklärung für das Jahr 2018 spätestens am 2. März 2020 beim Finanzamt einreichen.

Gut zu wissen: Steuerzahler, die nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, können freiwillig eine Erklärung beim Finanzamt abgeben, wenn Sie eine Steuererstattung erwarten. Für die freiwillige Steuererklärung sind vier Jahre Zeit. Das heißt, die Steuererklärung für das Jahr 2018 muss spätestens am 31. Dezember 2022 beim Finanzamt eingehen. Bis zum 31. Dezember 2019 kann also auch noch die Steuererklärung für das Jahr 2015 beim Finanzamt eingereicht werden.

Aufgepasst: Falls Sie eine Steuererklärung abgeben müssen und Sie die Erklärung verspätet abgeben oder überhaupt nicht machen, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, der zusätzlich zur Steuer gezahlt werden muss. Der Verspätungszuschlag ist auf 10 Prozent der festgesetzten Steuer und auf einen Betrag von 25.000 Euro beschränkt. Die Festsetzung und Höhe liegt im Ermessen des Finanzamtes.

Ab 2019 gelten verschärfte Regeln: Ein Verspätungszuschlag wird auf jeden Fall festgesetzt, wenn nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres die Steuererklärung abgegeben wurde, sofern eine Verpflichtung zur Abgabe besteht. Wer seine Steuererklärung für 2018 also erst im März 2020 oder danach abgibt, erhält automatisch einen Verspätungszuschlag. Er beträgt pro angefangenem Säumnis-Monat 0,25 Prozent der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer, mindestens aber 25 Euro monatlich.

Weitere Sanktionsmöglichkeiten des Finanzamts sind das Zwangsgeld, die Schätzung, der Säumniszuschlag für verspätete Steuerzahlungen sowie Zinsen auf Steuernachzahlungen.

Haben Sie Fragen? Gerne erstellen wir Ihre Einkommensteuererklärung und beraten Sie zur Steuerpflicht oder ob sich eine freiwillige Abgabe lohnt.