Veröffentlicht am 29. Juli 2019 · Kategorie Steuern

Mit „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ wurde die Einführung einer neuen Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen beschlossen. Die Sonderabschreibung kann bei den steuerpflichtigen Einkünften aus Vermietung abgezogen werden.

Übersicht zur neuen Sonderabschreibung (§ 7b EStG):

– Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen (in neuen wie auch in bestehenden Gebäuden z.B. Umbau oder Anbau)
– Sonderabschreibung jährlich bis zu 5 % über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren möglich (zusätzlich zur jährlichen linearen Abschreibung von 2 %, d.h. in den ersten vier Jahren in der Summe also bis zu 28 % Abschreibungen möglich)
– entgeltliche Vermietung zu fremden Wohnzwecken im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren
– Befristung in Bezug auf den Beginn des Bauvorhaben (nur für aufgrund nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrag oder getätigten Bauanzeige hergestellter Wohnungen)
– Sonderabschreibung nur möglich, wenn Baukosten 3.000 € je qm Wohnfläche nicht übersteigen
– Begrenzung der förderfähigen Bemessungsgrundlage auf maximal 2.000 € je qm Wohnfläche
– letztmalige Inanspruchnahme der Sonderabschreibung im Jahr 2026 (auch wenn der Sonderabschreibungszeitraum von vier Jahren noch nicht abgelaufen ist)
– keine Vorgaben in Bezug auf die Fertigstellung des Bauvorhabens
– keine Begrenzung der Miethöhe
– bei Anschaffung einer Wohnung, liegt „neue“ Wohnung nur vor, wenn diese bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung rechtswirksam angeschafft wird (Voraussetzungen für den Baubeginn gelten entsprechend)
– Keine Begrenzung des Fördergebiets auf das Inland

Sie benötigen weitere Informationen zur neuen Sonderabschreibung nach § 7b EStG oder eine Beispielrechnung? Sprechen Sie uns gerne an.