Veröffentlicht am 30. August 2019 · Kategorie Steuern

Seit 2019 wird die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern oder Elektrofahrrädern (E-Bikes, Pedelecs) von Arbeitgebern an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung steuerlich besonders gefördert. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können hiervon profitieren.

In der Praxis ist folgender Fall häufig: Der Arbeitgeber least Diensträder. Die Mitarbeiter, die ein Rad möchten und auch privat nutzen wollen, müssen sich finanziell daran beteiligen. Dies erfolgt per Gehaltsumwandlung. Ein Teil des vertraglich vereinbarten Lohns oder Gehalts wird in Sachlohn „umgewandelt“.

Den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads zur privaten Nutzung muss er der Arbeitnehmer versteuern. Allerdings ab dem 1. Januar 2019 nur noch mit 0,5 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers statt mit 1 Prozent. Dadurch verringern sich die Steuer- und Sozialabgaben. Im Vergleich zu einer eigenen Anschaffung des Fahrrads kann der Arbeitnehmer damit bares Geld sparen.

Trägt der Arbeitgeber die kompletten Kosten des Dienstfahrrads zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (ohne Entgeltumwandlung) ist das Fahrrad für den Arbeitnehmer komplett steuerfrei. Ein zusätzlicher geldwerter Vorteil ist nicht zu versteuern. Die Steuerbefreiung gilt auch für Elektrofahrräder, jedoch nur soweit diese nicht verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug (S-Pedelec) einzuordnen sind.

Auch die Arbeitgeber können profitieren, durch Mitarbeiter die sich fit halten, geringere Sozialabgaben und ein positives Image als umweltbewusster Arbeitgeber.

Statt einem Kauf empfiehlt sich für Arbeitgeber das Fahrrad- oder E-Bike-Leasing bei dem verschiedene Services rund ums Rad (z.B. Versicherung, Mobilitätsgarantie) dazu gehören. Ein Leasing-Anbieter ist zum Beispiel die Firma JobRad.

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