Veröffentlicht am 13. Januar 2020 · Kategorie Steuern

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können. Dies hat das Bundesverfassungsgericht nun abschließend bestätigt, nachdem der Bundesfinanzhof im Jahr 2014 in mehreren Fällen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung angezweifelt hatte (Beschluss vom 19. November 2019, veröffentlicht am 10.01.2020, 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14)

Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 2/2020 vom 10. Januar 2020 des BVerfG:

„Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies hat der Zweite Senat mit heute veröffentlichtem Beschluss auf Vorlagen des Bundesfinanzhofs hin entschieden. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe gibt. Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen. Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind. Sie weist eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro in den Streitjahren ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.“

Es bleibt mithin nur die Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben im Rahmen des aktuellen Höchstbetrages von 6.000 Euro im Jahr. Ein Vortrag der Aufwendungen zur Verlustverrechnung in spätere Jahre ist nicht möglich.

Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-002.html

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