Veröffentlicht am 24. März 2020 · Kategorie Allgemein

Die Finanzämter in Rheinland-Pfalz werden ab sofort Fristverlängerungsanträge durch Steuerberater für Steuererklärungen wegen der Corona-Krise rückwirkend ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 entsprechen. (https://www.lfst-rlp.de/service/presse/aktuelles/detail/steuerliche-hilfen-in-der-corona-krise). Andere Bundesländer haben ähnliche Regelungen getroffen.

Diese Regelung bezieht sich auf die sogenannten Jahressteuererklärungen wie z.B. die Einkommensteuererklärung 2018, deren reguläre Abgabefrist bereits am 28. Februar 2020 abgelaufen ist. Auf Antrag werden zudem bereits festgesetzte Verspätungszuschläge erlassen, falls der Antrag rückwirkend gestellt wird.

Informieren Sie uns bitte umgehend falls die Corona-Krise die (rückwirkende) Fristverlängerung erfordert (z.B.: Unabkömmlichkeit in systemrelevantem Beruf, Unterlagen wegen Corona-Krise von dritter Seite nicht beigebracht usw.).
Wir werden dann für Sie einen Antrag auf Fristverlängerung stellen!