Veröffentlicht am 7. April 2020 · Kategorie Allgemein

Auf Bonuszahlungen bis 1.500 EUR im Jahr 2020 sollen laut Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 03.04.2020 keine Steuern erhoben werden. Zudem sollen die Prämien auch in der Sozialversicherung beitragsfrei bleiben. Belohnen soll dies die Arbeitnehmer, die in der Corona-Krise an vorderster Front stehen. Da nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit voraussichtlich für alle Arbeitnehmer. Das ergibt sich aus einer Pressemitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 03.04.2020: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/04/2020-04-03-GPM-Bonuszahlungen.html

Wie Bundesfinanzminister Olaf Scholz verkündet hat, soll das medizinische Personal, die Helferinnen und Helfer nicht nur durch freundliche Worte an der Ladentheke und Beifall für Ihr Engagement angemessen gedankt werden, sondern auch durch eine Prämienzahlung, wie es einige Unternehmen für Ihre Mitarbeiter bereits angekündigt haben. Diese freiwillige Zulage soll ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu 100% bei den Beschäftigten ankommen.

Erfasst werden sollen Sonderbezüge bis zu 1.500 Euro im Jahr 2020, die Arbeitnehmer zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 von Ihrem Arbeitgeber erhalten.

Folgende Voraussetzungen sollen zu beachten sein:

  • die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden
  • die steuerfreie Prämie ist im Lohnkonto aufzuzeichnen -> dies erledigen wir für Sie, sofern der Lohn von uns abgerechnet wird

Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlung soll die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt werden.

Da außer der oben genannten Ankündigung des Bundesfinanzministers noch keine sichere gesetzliche Grundlage bzw. Regelung geschaffen wurde, bitten wir mit einer etwaigen Auszahlung einer Prämie noch zu warten. Wir werden Sie insoweit nochmal informieren, sobald die Voraussetzungen und Bedingungen rechtsicher schriftlich verankert wurden.

Beachten Sie auch die weiteren Sonderregelungen und Erleichterungen bei der Sozialversicherung:

  • Überschreiten der 450 Euro-Verdienstgrenze aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände statt 3 Monate im Jahr nun in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 für 5 Monate unschädlich.
  • die zeitliche Verlängerung bei versicherungsfreien Beschäftigungen (kurzfristige Beschäftigung) auf längstens 5 Monate oder 115 Arbeitstage
  • Anhebung der rentenunschädlichen Hinzuverdienstgrenze
  • Keine Anrechnung von Nebeneinkünften aus systemrelevanter Beschäftigung beim Kurzarbeitergeld