Veröffentlicht am 15. April 2020 · Kategorie Allgemein

Das Bundesfinanzministerium hat sich nunmehr mit einem Schreiben (Verwaltungsanweisung) rechtsicher zu den Beihilfen und Unterstützungen während der Corona-Krise geäußert:

– Arbeitgeber (alle Branchen) können ihren Arbeitnehmern (ohne Einschränkungen) in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG in Form von Zuschüssen und Sachbezügen (als Einmalzahlung/-bezug oder verteilt über den genannten Zeitraum) gewähren.

Voraussetzung ist:

  • dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden und im Lohnkonto (erledigen wir für Sie) aufgezeichnet werden.
  • Eine Krisenbetroffenheit oder ein erhöhter Arbeitsanfall müssen nicht zwingend dazu gehören.
  • Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nicht darunter.
  • Anmerkung zu Minijobs: Da diese Beihilfen und Unterstützungsleistungen steuer- und beitragsfrei sind, werden sie nicht auf das beitragspflichtige Entgelt angerechnet. Das bedeutet die Beitragszahlungen für die Minijobber bleiben unverändert. Viel wichtiger ist es in vielen Fällen aber, dass diese Bonuszahlungen keinen Einfluss auf die Einhaltung der Minijobgrenze haben.

Bitte beachten Sie! Falls Sie als Arbeitgeber einen Zuschuss an Ihre Arbeitnehmer zahlen möchten, teilen Sie uns zur korrekten Lohn- oder Gehaltsabrechnung die Höhe und Arbeitnehmer/in bitte spätestens bis zum 20. Tag des jeweiligen Monats der Auszahlung des Zuschusses mit.